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V E R S A M M L U N G



L i f e h a c k s   !

: CORONA : N° 1 : MASKE : N° 2 : VERSAMMLUNG : PETITION :

: Grundrecht der Versammlungsfreiheit :



Es gehört zu den wesentlichen Elementen einer freiheitlichen Demokratie, dass sich Bürgerinnen und Bürger versammeln dürfen und dabei Meinungen frei zum Ausdruck bringen. Dieses Grundrecht der Versammlungsfreiheit wird in der Bundesrepublik Deutschland jedem Deutschen durch Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz garantiert, wenn die Versammlungen friedlich und ohne Waffen abgehalten werden.

: Versammlungsbegriff :

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Hierzu gehören insbesondere :

  • öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel

  • (z.B. Kundgebungen, Aufzüge, Mahnwachen)

  • nichtöffentliche Versammlungen

  • (z.B. Betriebsversammlungen, Parteitage, Kongresse).

Nicht zu den Versammlungen im eigentlichen Sinne zählen hingegen Märsche von Wandergruppen oder Schulklassen, Festzüge zur Eröffnung von Volksfesten, kirchliche Prozessionen, Sportveranstaltungen, Informationsstände oder kommerzielle Veranstaltungen wie etwa Messen, Märkte und Werbeaktionen (siehe auch § 17 Versammlungsgesetz).

: Vermummungsverbot :

Es ist grundsätzlich verboten, sich zu maskieren bzw. zur Vermummung geeignete Gegenstände mitzuführen (§ 17a VersG). Dies gilt sowohl für die Teilnahme an Versammlungen als auch auf dem Weg dorthin. Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Ferner können derartige Verstöße mit Geldbuße bis zu 500,00 € oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

: Anmeldung einer Versammlung :

Dass die Versammlungsfreiheit nicht schrankenlos gelten kann, wird sofort verständlich, wenn man sich vor Augen hält, dass die Wahrnehmung dieses Grundrechtes in der Öffentlichkeit immer auch die Rechte Dritter berührt und einschränkt. Dementsprechend gelten für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel Einschränkungen beispielsweise durch das Versammlungsgesetz oder das Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage.

Als seit dem 01.01.2011 zuständige Versammlungsbehörde hat die Kreisverwaltung Kusel für einen angemessenen Interessenausgleich zu sorgen, Vorbereitungen zum Schutz einer Versammlung zu treffen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, muss eine Versammlung grundsätzlich spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe (z.B. Einladung, Aufruf zur Teilnahme) bei der Kreisverwaltung Kusel angemeldet werden, wenn sie auf dem Gebiet des Landkreises Kusel stattfinden soll (§ 14 Versammlungsgesetz).

Die Anmeldung ist grundsätzlich an keine Form gebunden, soll aber folgende Eckdaten enthalten :
Name und Anschrift der Veranstalterin/des Veranstalters (Privatperson oder Organisation),
  • Name, Anschrift, Telefon und Fax/E-Mail der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters,

  • Art, Gegenstand bzw. Thema und Ablauf der Versammlung,

  • Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung, bei Aufzügen die beabsichtigte Aufzugstrecke,

  • voraussichtliche Teilnehmerzahl,

  • vorgesehene Kundgebungsmittel (z.B. Lautsprecher, Transparente) und Zahl der evtl. vorgesehenen Ordner.

 Mit dem Anmeldevordruck können sie Ihre Versammlung bequem und einfach anmelden.

:

: Hinweis :


So genannte Sofortversammlungen, die nicht von einem Veranstalter von langer Hand geplant sind, sondern aus aktuellem Anlass augenblicklich entstehen sowie Versammlungen in geschlossenen Räumen müssen nicht angemeldet werden.

:

: Kooperation :



Die Kreisverwaltung Kusel ist als Versammlungsbehörde um eine vertrauensvolle und bürgerfreundliche Abwicklung einer geplanten Versammlung oder eines Aufzuges bemüht. Sie wird alles unternehmen, um die Rechtspositionen der Versammlungsveranstalter, -leiter und – teilnehmer [ + natürlich Innen ] ebenso wie die Rechte unbeteiligter Dritter oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen. Um bei widerstreitenden Positionen einen Grundrechtsausgleich anzustreben, wird nach Anmeldung einer Versammlung regelmäßig ein Kooperationsgespräch mit dem Veranstalter sowie den Beteiligten (z.B. Polizei, Verbandsgemeindeverwaltung, Ortsgemeinde) durchgeführt. Aus diesem Grund ist es von Vorteil und hilfreich, wenn eine Versammlung möglichst frühzeitig angemeldet wird.
Ergänzende Hinweise für die Durchführung von Versammlungen und Aufzügen unter freiem Himmel finden Sie in beil. Merkblatt.

: Weitere Informationen im Internet :


Versammlungsgesetz:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/versammlg/gesamt.pdf

Versammlungsrecht :http://www.ism.rlp.de/buerger-und-staat/oeffentliche-versammlungen




Was ist wieder erlaubt ab 20. April ?

Nach den Beschlüssen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs und -chefinnen der Länder sind nun schrittweise mehr Freiheiten möglich.

Im Mittelpunkt steht aber immer noch der Schutz der Bevölkerung vor neuen Infektionen, deshalb gilt weiterhin: Abstand halten, Hygieneregeln beachten und wenn möglich - zuhause bleiben. Besonders im ÖPNV und beim Einkaufen empfehlen wir eine Alltagsmaske.

MANN - ebenso auch FRAU - beachte den offiziellen Sprachgebrauch in diesem Neu-Deutsch-Dictionario :

Es ist keine Seuchenmaske. Es ist eine Alltagsmaske. Gewöhnt euch also schon mal an diesen Zustand !


Wo muss ein Schutz getragen werden und wie kann der aussehen ?

Ein Mund-Nasen-Schutz muss im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen angelegt werden. Es braucht nicht unbedingt eine gekaufte oder selbstgenähte Alltagsmaske, auch mit Tüchern, Schals oder Buffs können Mund und Nase verdeckt worden.

Wer muss den Schutz tragen ?

Grundsätzlich jeder, es gibt aber Ausnahmen - befreit sind von der Pflicht Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie Menschen, für die das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Das muss mit einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden können. Ausnahmen gibt es auch für Mitarbeiter von Geschäften, sofern dort andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden - also zum Beispiel Trennwände aufgebaut worden sind.

Was passiert ohne Maske im ÖPNV oder in einem Geschäft ?

In der ersten Woche der Pflicht soll es zunächst bei einer Ermahnung bleiben, ab dem 4. Mai kann ein Verwarnungsgeld von zehn Euro fällig werden. Wenn Mitarbeiter geöffneter Geschäfte Mund und Nase nicht abgedeckt haben und dort auch keine anderen Schutzmaßnahmen ergriffen wurde, soll dies mit einem Bußgeld von 250 Euro für die Betreiber geahndet werden.

Wer überwacht die Maskenpflicht ?

Dafür sind die kommunalen Vollzugsdienste zuständig.

Wenn es im Einzelfall erforderlich ist, greift auch die Polizei ein.


Wie sehr schützt eine Maske ?

Laut dem Robert Koch-Institut (RKI) kann  das Tragen von Masken zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen. Der Stoff kann Schutz vor größeren Tröpfchen bieten und Schleimhautkontakt mit kontaminierten Händen verhindern. Für die selbst gemachten Masken gibt es keine Normen, entsprechend gibt es keine nachgewiesene Schutzwirkung. Laut RKI filtern die selbst gemachten Masken in der Regel aber vermutlich weniger Tröpfchen als etwa der mehrlagige medizinische Mund-Nasen-Schutz.


Mundschutz-Masken als Ergänzung zu bisherigen Maßnahmen !

Der Einsatz von einfachen Mundschutz-Masken für die Bevölkerung kann als zusätzliche Maßnahme helfen, die Infektionsrate zu senken. Dies ist zum Beispiel sinnvoll beim Einkaufen oder im öffentlichen Personennahverkehr. Diese einfachen Masken dienen vor allem dem Fremdschutz wie beim Abstand-Halten.

Der Einsatz von Mundschutz-Masken kann deshalb nur als Ergänzung zu den bisherigen Maßnahmen betrachtet werden . . .

Um möglichst viele solcher Masken verfügbar zu machen, gibt es intensive Gespräche mit der Textilbranche und mit Schuhmanufakturen im Land, um eine Produktion anzukurbeln.


: FRAGE :

Wenn ich das richtig mitbekommen habe ist das mit diesem Corona seit 2 Monaten doch allgemein bekannt. Es gibt jetzt intensive Gespräche mit der Textilbranche und mit Schuhmanufakturen im Land, um eine Produktion anzukurbeln. Ich nehme an Angela Merkel macht das jetzt. Wir schaffen das !


: HowTO :

Masken ganz ohne Nähen [ = auch zum rustikalen Tackern ] zum selber machen !

http://www.citizennet.de/data/corona_maske.htm
http://www.citizennet.de/data/corona_maske_2.htm



 

Erlaubt sind Versammlungen :

Versammlungen unter freiem Himmel können von Behörden unter bestimmten Auflagen genehmigt werden.
Natürlich nur soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Verboten bleibt !

Kontaktbeschränkungen :

Menschen, die nicht zusammen leben, dürfen sich weiterhin nur zu zweit in der Öffentlichkeit bewegen.
Der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Hygieneregeln müssen eingehalten werden.
Auch der Bußgeldkatalog bei Verstößen bleibt in Kraft.
Großveranstaltungen :
Alle Veranstaltungen, bei denen viele Menschen aufeinander treffen, bleiben bis zum 31. August verboten.
Die genaue Definition, was unter diese Kategorie fällt, wird noch erarbeitet.
Gastronomie, Spielplätze, Freizeiteinrichtungen :
Orte, an denen viele Menschen zusammenkommen können, bleiben geschlossen.
Das umfasst Klubs, Bars, Restaurants und große Geschäfte, sowie Spiel- und Sportplätze.
Betroffen sind außerdem Freizeiteinrichtungen, sowie Veranstaltungen wie Konzerte und Fußballspiele.
 
Und / Aber auch das ist uns erlaubt !


Geschäfte bis 800 Quadratmeter Verkaufsfläche :


Alle Geschäfte, die eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmeter nicht überschreiten, dürfen öffnen.
Dabei ist nicht die Gesamtgröße des Geschäfts maßgeblich, sondern die Verkaufsfläche.
Größere Geschäfte können also einen Teil ihrer Fläche abtrennen.
Die Einhaltung der Hygienevorschriften muss aber gewährleistet sein.
Darunter fällt die Regelung, dass pro zehn Quadratmeter nur ein Kunde im Geschäft sein darf.
Um dies umzusetzen, sind Einlassbeschränkungen, Einkaufswagenpflicht und andere Maßnahmen denkbar.
Buchhandlungen, Fahrrad- und Autohändler, Bibliotheken, Archive, Autowaschanlagen :
Einrichtungen, die unter diese fünf Kategorien fallen, dürfen unabhängig von ihrer Verkaufsfläche öffnen.
Aber auch dort müssen die Hygienevorschriften eingehalten werden.
Eisdielen und Wochenmärkte :

Der Straßenverkauf von Eis ist wieder erlaubt.
Wochenmärkte können mit einem erweiterten Sortiment bestückt werden.

Sport im Freien :
Sport alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands im Freien ist auch wieder unter Benutzung von Sportanlagen erlaubt.
Dies betrifft Sportarten wie beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf oder Reiten. Auch für das Training von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern gibt es gelockerte Regelungen. Die Lockerungen betreffen Individualsportarten und gelten nicht für Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball oder Basketball.
Freizeiteinrichtungen :
Zoos, Tierparks und Botanische Gärten dürfen ihre Außenanlagen bei strenger Zutrittskontrolle öffnen.
Spielplätze bleiben geschlossen.

Ich frage auch gar nicht warum jetzt Restaurants geschlossen und Geschäfte bald 1½ Monate ohne Zwang zu einem Mundschutz offen waren !



LAW & ORDER


: F A Q :
Häufige Fragen & Antworten

https://corona.rlp.de/de/service/faqs


Verordnungen der Regierung


: Informationen in Einfach Sprache und Deutsch-Light :
: Regeln zur Bekämpfung von Corona in Rheinland-Pfalz ...
Informationen in 'Leichter Sprache Regeln' zur Bekämpfung von Corona in Rheinland-Pfalz . . .

https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/Informationen_in_Leichter_Sprache_Regeln_zur_Bekaempfung_von_Corona_in_Rheinland-Pfalz.pdf


: Allgemeinverfügungen über die Öffnung der Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen :
= Allgemeinverfügung der ADD vom 7. April 2020 ...
= https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/200407_Allgemeinverfuegung_07.04.2020.pdf


Änderungsverordnungen zur Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
Dritte Landesverordnung zur Änderung der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 28. April 2020
Zweite Landesverordnung zur Änderung der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 24. April 2020 [Maskenpflicht]
Erste Landesverordnung zur Änderung der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 20. April 2020
Die Veröffentlichung der Rechtsverordnungen auf dieser Homepage erfolgt als amtliche Veröffentlichung im Sinne von § 10 Verkündungsgesetz.
Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4. CoBeLVO) vom 17. April 2020 
Auslegungshilfe zur Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 17. April 2020
Auslegungshilfe zum Thema Mund-Nasen-Bedeckung
Aktualisierte Auslegungshinweise für die Bemessung der Geldbuße nach § 12 der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung vom 24.04.2020
Konsoliderte Fassung der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
Konsolidierte Fassung der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz nach Erlass der Dritten Landesverordnung zur Änderung der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 28. April 2020

Konsolidierte Fassung der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz nach Erlass der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 24. April 2020[Maskenpflicht]
Konsolidierte Fassung der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz nach Erlass der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 20. April 2020


: Übersetzungen der Rechtsgrundlagen :



Fourth Corona Control Ordinance Rhineland-Palatinate CoBeLVO)

Interpretation aid for the 4th Corona Control Ordinance Rhineland Palatinate of 17 April 2020

Rheinland-Pfalz Dördüncü Koronavirüsle Mücadele Yönetmeliği (4. CoBeLVO) 17 Nisan 2020

Rheinland-Pfalz 17 Nisan 2020 tarihli 4. Korona’yla Mücadele Yönetmeliğine dair yorumlama yardımı

التعليمات الرابعة لمكافحة فيروس كورونا في راينلاند-بفالتس (4.CoBeLVO) بتاريخ 17 أبريل2020

مساعدة في تفسير التعليمات الرابعة لمكافحة كورونا راينلاند-بفالتس بتاريخ 17. إبريل 2020

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Kontrolle durch Angst !

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Control through fear !

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