: Grundrecht der Versammlungsfreiheit :
Es
gehört zu den wesentlichen Elementen einer freiheitlichen
Demokratie, dass sich Bürgerinnen und Bürger versammeln
dürfen und dabei Meinungen frei zum Ausdruck bringen. Dieses
Grundrecht der Versammlungsfreiheit wird in der Bundesrepublik
Deutschland jedem Deutschen durch Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz
garantiert, wenn die Versammlungen friedlich und ohne Waffen
abgehalten werden.
öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel
(z.B. Kundgebungen, Aufzüge, Mahnwachen)
nichtöffentliche Versammlungen
(z.B. Betriebsversammlungen, Parteitage, Kongresse).
Nicht zu den Versammlungen im eigentlichen Sinne zählen hingegen Märsche von Wandergruppen oder Schulklassen, Festzüge zur Eröffnung von Volksfesten, kirchliche Prozessionen, Sportveranstaltungen, Informationsstände oder kommerzielle Veranstaltungen wie etwa Messen, Märkte und Werbeaktionen (siehe auch § 17 Versammlungsgesetz).
Es
ist grundsätzlich verboten, sich zu maskieren bzw. zur
Vermummung geeignete Gegenstände mitzuführen (§ 17a
VersG). Dies gilt sowohl für die Teilnahme an Versammlungen als
auch auf dem Weg dorthin. Personen, die diesen Verboten
zuwiderhandeln, können von der Veranstaltung ausgeschlossen
werden. Ferner können derartige Verstöße mit Geldbuße
bis zu 500,00 € oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet
werden.
Name,
Anschrift, Telefon und Fax/E-Mail der Versammlungsleiterin/des
Versammlungsleiters,
Art,
Gegenstand bzw. Thema und Ablauf der Versammlung,
Datum,
Uhrzeit und Ort der Versammlung, bei Aufzügen die beabsichtigte
Aufzugstrecke,
voraussichtliche
Teilnehmerzahl,
vorgesehene
Kundgebungsmittel (z.B. Lautsprecher, Transparente) und Zahl der
evtl. vorgesehenen Ordner.
Mit
dem Anmeldevordruck können
sie Ihre Versammlung bequem und einfach anmelden.
:
So genannte
Sofortversammlungen, die nicht von einem Veranstalter von langer Hand
geplant sind, sondern aus aktuellem Anlass augenblicklich entstehen
sowie Versammlungen in geschlossenen Räumen müssen nicht
angemeldet werden.
:
Nach den
Beschlüssen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs und
-chefinnen der Länder sind nun schrittweise mehr Freiheiten
möglich.
Im
Mittelpunkt steht aber immer noch der Schutz der Bevölkerung vor
neuen Infektionen, deshalb gilt weiterhin: Abstand halten,
Hygieneregeln beachten und wenn möglich - zuhause bleiben.
Besonders im ÖPNV und beim Einkaufen empfehlen wir eine
Alltagsmaske.
MANN -
ebenso auch FRAU - beachte den offiziellen Sprachgebrauch in diesem
Neu-Deutsch-Dictionario :
Es ist
keine Seuchenmaske. Es ist eine Alltagsmaske. Gewöhnt euch also
schon mal an diesen Zustand !
Wo
muss ein Schutz getragen werden und wie kann der aussehen ?
Ein
Mund-Nasen-Schutz muss im öffentlichen Nahverkehr und beim
Einkaufen angelegt werden. Es braucht nicht unbedingt eine gekaufte
oder selbstgenähte Alltagsmaske, auch mit Tüchern, Schals
oder Buffs können Mund und Nase verdeckt worden.
Wer
muss den Schutz tragen ?
Grundsätzlich
jeder, es gibt aber Ausnahmen - befreit sind von der Pflicht Kinder
bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie Menschen, für
die das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wegen einer Behinderung oder
aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Das muss mit
einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden können.
Ausnahmen gibt es auch für Mitarbeiter von Geschäften,
sofern dort andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden - also zum
Beispiel Trennwände aufgebaut worden sind.
Was
passiert ohne Maske im ÖPNV oder in einem Geschäft ?
In
der ersten Woche der Pflicht soll es zunächst bei einer
Ermahnung bleiben, ab dem 4. Mai kann ein Verwarnungsgeld von zehn
Euro fällig werden. Wenn Mitarbeiter geöffneter Geschäfte
Mund und Nase nicht abgedeckt haben und dort auch keine anderen
Schutzmaßnahmen ergriffen wurde, soll dies mit einem Bußgeld
von 250 Euro für die Betreiber geahndet werden.
Wer
überwacht die Maskenpflicht ?
Dafür
sind die kommunalen Vollzugsdienste zuständig.
Wenn
es im Einzelfall erforderlich ist, greift auch die Polizei ein.
Wie
sehr schützt eine Maske ?
Laut
dem Robert Koch-Institut (RKI) kann das Tragen von Masken zu
einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen. Der Stoff
kann Schutz vor größeren Tröpfchen bieten und
Schleimhautkontakt mit kontaminierten Händen verhindern. Für
die selbst gemachten Masken gibt es keine Normen, entsprechend gibt
es keine nachgewiesene Schutzwirkung. Laut RKI filtern die selbst
gemachten Masken in der Regel aber vermutlich weniger Tröpfchen
als etwa der mehrlagige medizinische Mund-Nasen-Schutz.
Mundschutz-Masken
als Ergänzung zu bisherigen Maßnahmen !
Der
Einsatz von einfachen Mundschutz-Masken für die Bevölkerung
kann als zusätzliche Maßnahme helfen, die Infektionsrate
zu senken. Dies ist zum Beispiel sinnvoll beim Einkaufen oder im
öffentlichen Personennahverkehr. Diese einfachen Masken dienen
vor allem dem Fremdschutz wie beim Abstand-Halten.
Der
Einsatz von Mundschutz-Masken kann deshalb nur als Ergänzung zu
den bisherigen Maßnahmen betrachtet werden . . .
Um
möglichst viele solcher Masken verfügbar zu machen, gibt es
intensive Gespräche mit der Textilbranche und mit
Schuhmanufakturen im Land, um eine Produktion anzukurbeln.
:
FRAGE :
Wenn
ich das richtig mitbekommen habe ist das mit diesem Corona seit 2
Monaten doch allgemein bekannt. Es gibt jetzt intensive Gespräche
mit der Textilbranche und mit Schuhmanufakturen im Land, um eine
Produktion anzukurbeln. Ich nehme an Angela Merkel macht das jetzt.
Wir schaffen das !
:
HowTO :
Masken
ganz ohne Nähen [ = auch zum rustikalen Tackern ] zum selber
machen !
http://www.citizennet.de/data/corona_maske.htm
Erlaubt
sind Versammlungen :
Menschen,
die nicht zusammen leben, dürfen sich weiterhin nur zu zweit in
der Öffentlichkeit bewegen.
Der
Straßenverkauf von Eis ist wieder erlaubt.
:
F A Q :
https://corona.rlp.de/de/service/faqs
Verordnungen
der Regierung
:
Allgemeinverfügungen über die Öffnung der
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen :
Änderungsverordnungen zur
Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
Fourth
Corona Control Ordinance Rhineland-Palatinate CoBeLVO)
Interpretation
aid for the 4th Corona Control Ordinance Rhineland Palatinate of 17
April 2020
Rheinland-Pfalz
Dördüncü Koronavirüsle Mücadele Yönetmeliği
(4. CoBeLVO) 17 Nisan 2020
Rheinland-Pfalz
17 Nisan 2020 tarihli 4. Korona’yla Mücadele
Yönetmeliğine dair yorumlama yardımı: Anmeldung einer Versammlung :
Dass
die Versammlungsfreiheit nicht schrankenlos gelten kann, wird sofort
verständlich, wenn man sich vor Augen hält, dass die
Wahrnehmung dieses Grundrechtes in der Öffentlichkeit immer auch
die Rechte Dritter berührt und einschränkt. Dementsprechend
gelten für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel
Einschränkungen beispielsweise durch das Versammlungsgesetz oder
das Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage.
Als
seit dem 01.01.2011 zuständige Versammlungsbehörde hat die
Kreisverwaltung Kusel für einen angemessenen Interessenausgleich
zu sorgen, Vorbereitungen zum Schutz einer Versammlung zu treffen und
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
abzuwehren. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, muss
eine Versammlung grundsätzlich spätestens 48 Stunden vor
der Bekanntgabe (z.B. Einladung, Aufruf zur Teilnahme) bei der
Kreisverwaltung Kusel angemeldet werden, wenn sie auf dem Gebiet des
Landkreises Kusel stattfinden soll (§ 14
Versammlungsgesetz).
Die
Anmeldung ist grundsätzlich an keine Form gebunden, soll aber
folgende Eckdaten enthalten :
Name
und Anschrift der Veranstalterin/des Veranstalters (Privatperson oder
Organisation),
: Hinweis :
: Kooperation :
Die
Kreisverwaltung Kusel ist als Versammlungsbehörde um eine
vertrauensvolle und bürgerfreundliche Abwicklung einer geplanten
Versammlung oder eines Aufzuges bemüht. Sie wird alles
unternehmen, um die Rechtspositionen der Versammlungsveranstalter,
-leiter und – teilnehmer [ + natürlich Innen ] ebenso wie
die Rechte unbeteiligter Dritter oder die öffentliche Sicherheit
und Ordnung zu schützen. Um bei widerstreitenden Positionen
einen Grundrechtsausgleich anzustreben, wird nach Anmeldung einer
Versammlung regelmäßig ein Kooperationsgespräch mit
dem Veranstalter sowie den Beteiligten (z.B. Polizei,
Verbandsgemeindeverwaltung, Ortsgemeinde) durchgeführt. Aus
diesem Grund ist es von Vorteil und hilfreich, wenn eine Versammlung
möglichst frühzeitig angemeldet wird.
Ergänzende
Hinweise für die Durchführung von Versammlungen und
Aufzügen unter freiem Himmel finden Sie in beil. Merkblatt.
: Weitere Informationen im Internet :
Versammlungsgesetz:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/versammlg/gesamt.pdf
Versammlungsrecht
:http://www.ism.rlp.de/buerger-und-staat/oeffentliche-versammlungen
Was
ist wieder erlaubt ab 20. April ?
http://www.citizennet.de/data/corona_maske_2.htm
Versammlungen
unter freiem Himmel können von Behörden unter bestimmten
Auflagen genehmigt werden.
Natürlich nur soweit dies im
Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar
ist.
Verboten
bleibt !
Kontaktbeschränkungen
:
Der Mindestabstand von 1,5 Metern
und die Hygieneregeln müssen eingehalten werden.
Auch der
Bußgeldkatalog bei Verstößen bleibt in
Kraft.
Großveranstaltungen :
Alle
Veranstaltungen, bei denen viele Menschen aufeinander treffen,
bleiben bis zum 31. August verboten.
Die genaue Definition, was
unter diese Kategorie fällt, wird noch erarbeitet.
Gastronomie,
Spielplätze, Freizeiteinrichtungen :
Orte, an
denen viele Menschen zusammenkommen können, bleiben
geschlossen.
Das umfasst Klubs, Bars, Restaurants und große
Geschäfte, sowie Spiel- und Sportplätze.
Betroffen sind
außerdem Freizeiteinrichtungen, sowie Veranstaltungen wie
Konzerte und Fußballspiele.
Und /
Aber auch das ist uns erlaubt !
Geschäfte
bis 800 Quadratmeter Verkaufsfläche :
Alle
Geschäfte, die eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmeter
nicht überschreiten, dürfen öffnen.
Dabei ist nicht
die Gesamtgröße des Geschäfts maßgeblich,
sondern die Verkaufsfläche.
Größere Geschäfte
können also einen Teil ihrer Fläche abtrennen.
Die
Einhaltung der Hygienevorschriften muss aber gewährleistet
sein.
Darunter fällt die Regelung, dass pro zehn Quadratmeter
nur ein Kunde im Geschäft sein darf.
Um dies umzusetzen, sind
Einlassbeschränkungen, Einkaufswagenpflicht und andere Maßnahmen
denkbar.
Buchhandlungen, Fahrrad- und Autohändler,
Bibliotheken, Archive, Autowaschanlagen :
Einrichtungen, die unter
diese fünf Kategorien fallen, dürfen unabhängig von
ihrer Verkaufsfläche öffnen.
Aber auch dort müssen
die Hygienevorschriften eingehalten werden.
Eisdielen
und Wochenmärkte :
Wochenmärkte
können mit einem erweiterten Sortiment bestückt
werden.
Sport im Freien :
Sport
alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands im Freien
ist auch wieder unter Benutzung von Sportanlagen erlaubt.
Dies
betrifft Sportarten wie beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis,
Luftsport, Leichtathletik, Golf oder Reiten. Auch für das
Training von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern gibt es
gelockerte Regelungen. Die Lockerungen betreffen Individualsportarten
und gelten nicht für Mannschaftssportarten wie Fußball,
Handball oder Basketball.
Freizeiteinrichtungen
:
Zoos, Tierparks und Botanische Gärten dürfen
ihre Außenanlagen bei strenger Zutrittskontrolle
öffnen.
Spielplätze bleiben geschlossen.
Ich
frage auch gar nicht warum jetzt Restaurants geschlossen und
Geschäfte bald 1½ Monate ohne Zwang zu einem Mundschutz
offen waren !
Häufige Fragen & Antworten
:
Informationen in Einfach Sprache und Deutsch-Light :
: Regeln zur
Bekämpfung von Corona in Rheinland-Pfalz ...
Informationen in
'Leichter Sprache Regeln' zur Bekämpfung von Corona in
Rheinland-Pfalz . .
.
https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/Informationen_in_Leichter_Sprache_Regeln_zur_Bekaempfung_von_Corona_in_Rheinland-Pfalz.pdf
=
Allgemeinverfügung der ADD vom 7. April 2020 ...
=
https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/200407_Allgemeinverfuegung_07.04.2020.pdf
Dritte
Landesverordnung zur Änderung der Vierten
Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 28. April
2020
Zweite
Landesverordnung zur Änderung der Vierten
Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 24. April
2020 [Maskenpflicht]
Erste
Landesverordnung zur Änderung der Vierten
Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 20. April
2020
Die
Veröffentlichung der Rechtsverordnungen auf dieser Homepage
erfolgt als amtliche Veröffentlichung im Sinne von § 10
Verkündungsgesetz.
Vierte
Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4. CoBeLVO) vom
17. April 2020
Auslegungshilfe
zur Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 17.
April 2020
Auslegungshilfe zum
Thema Mund-Nasen-Bedeckung
Aktualisierte
Auslegungshinweise für die Bemessung der Geldbuße nach §
12 der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung vom
24.04.2020
Konsoliderte
Fassung der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung
Rheinland-Pfalz
Konsolidierte
Fassung der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
nach Erlass der Dritten Landesverordnung zur Änderung der
Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 28.
April 2020
Konsolidierte
Fassung der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
nach Erlass der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der
Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 24.
April 2020[Maskenpflicht]
Konsolidierte
Fassung der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
nach Erlass der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Vierten
Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 20. April 2020
:
Übersetzungen der Rechtsgrundlagen :
مساعدة في تفسير التعليمات الرابعة لمكافحة كورونا راينلاند-بفالتس بتاريخ 17. إبريل 2020
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http://www.citizennet.de/info/welt.in.angst.pdf
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http://www.citizennet.de/info/state.of.fear.pdf
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